EUROPEAN ASSOCIATION OF BIBLICAL STUDIES e.V. Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen European Association of Biblical Studies (abgekürzt EABS). Er hat seinen Sitz in Münster und ist am Amtsgericht Münster im Vereinsregister eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich akademischer biblischer Studien und ihrer Nachbargebiete in Europa und weltweit zu fördern und gemeinsame Initiativen zwischen regionalen, nationalen und internationalen wissenschaftlichen Organisationen und individuellen EABS-Mitgliedern anzuregen und durchzuführen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
1. durch die jährliche Durchführung einer Tagung für die Vereinsmitglieder (s. § 10);
2. durch die Durchführung weiterer Konferenzen, Tagungen und Workshops;
3. durch regelmäßige Sendung von Rundbriefen und Betreiben einer Website zu Vernetzung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;
4. durch Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, die von Mitgliedern der EABS im Kontext von Aktivitäten des Vereins verfasst wurden;
5. durch Förderung und Unterstützung junger Wissenschaftler, z.B. durch Stipendien und Preisverleihungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein lehnt jegliche Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer und nationaler Zugehörigkeit, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Religion, Alter, Behinderung und Familienstand ab.

(4) Der Verein verpflichtet sich, allgemein übliche wissenschaftliche Standards zu beachten.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person im Rahmen des Vereinszwecks werden, die Interesse an akademischen biblischen Studien und ihren Nachbargebieten zeigt.

(2) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Pflichten der Mitglieder sind die Beitragspflicht und die Treuepflicht. Aufgrund der Beitragspflicht sind die Mitglieder verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu leisten. Die Treuepflicht verlangt von den Mitgliedern, Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Von den Mitgliedern wird auch die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit erwartet.

(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ausschließen, wenn es: a. dem Ansehen oder den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt oder b. trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zu geben.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

(3) Im Laufe eines Jahres eingetragene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr. Eine Beitragserstattung bei Austritt oder Ausschluss ist ausgeschlossen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden sowie Fördermittel zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegen zu nehmen.

§ 5 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht regelmäßig aus 5 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Executive Officer, der auch als Stellvertreter des Präsidenten amtiert, dem Schriftführer (Secretary), dem Schatzmeister (Treasurer) und dem Öffentlichkeitsbeauftragten (Information Officer).

(2) Vorschläge zur Wahl des Präsidenten können durch den Vorstand oder durch jedes Vereinsmitglied erfolgen. Der vorgeschlagene Kandidat sollte eine angesehene und erfahrene Person aus dem Bereich der akademischen biblischen Studien oder ihrer Nachbargebiete sein. Nominierungen müssen so rechtzeitig erfolgen, dass sie allen Mitgliedern spätestens 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand in gleicher Form wie die Einladungen bekannt gegeben werden können. Vorschläge zur Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand oder durch jedes Vereinsmitglied erfolgen.

(3) Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 3 Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder ebenfalls 3 Jahre. Der Präsident wird in der Regel bereits ein Jahr vor seinem Amtsantritt gewählt und in dieser Zeit als designierter Präsident in die Vorstandsarbeit eingeführt. Er übernimmt während der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres das Amt des Präsidenten ohne weitere Wahl. Eine Wiederwahl des Präsidenten soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Eine Wiederwahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist möglich, die Amtsdauer des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder soll 6 Jahre insgesamt nicht überschreiten.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der Präsident, der Executive Officer, der Secretary, der Information Officer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Präsident bestimmt die Grundlinien der Aktivitäten des Vereins und repräsentiert ihn. Executive Officer, Secretary, Treasurer und Information Officer führen die täglichen Geschäfte des Vereins.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so kann der Vorstand eine Nachfolge für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Falls gleichzeitig mehrere Vorstandsmitglieder (d.h. mehr als ein Vorstandsmitglied) vorzeitig ausscheiden, werden die Nachfolger für die Dauer bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung in einer Online-Abstimmung, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird, gewählt. Die Online-Wahl ist gültig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Wahl eingeladen wurden.

(6) Der Vorstand kann um bis zu vier zusätzliche Mitglieder erweitert werden (erweiterter Vorstand). Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt; ihre Amtszeit als Mitglieder des erweiterten Vorstandes dauert höchstens drei Jahre. Eine anschließende Wahl zum Mitglied des ordentlichen Vorstandes ist entsprechend § 5 Abs. 1-3 möglich.

(7) Zusätzlich kann der Vorstand einen Vertreter der Nachwuchswissenschaftler (student representative) als Mitglied des erweiterten Vorstands berufen.

(8) Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn dieselbe Mitgliederversammlung gleichzeitig eine Neuwahl vollzieht (konstruktives Misstrauensvotum). Durch die Abwahl erlöschen Schadenersatzansprüche auf Grund von Haftpflichtverletzungen nicht, es sei denn, die Mitgliederversammlung entlastet die abgewählten Vorstandsmitglieder. Eine solche Abwahl kann auch durch eine Online-Abstimmung erfolgen, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Die Online-Wahl ist gültig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Wahl eingeladen wurden.

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung abgehalten werden.

(3) Zur Kommunikation mit den Mitgliedern dient regelmäßig der Internetauftritt des Vereins.

(4) Die Kommunikation zwischen den Organen des Vereines und seinen Mitgliedern erfolgt in englischer Sprache; soweit dies geboten ist, erfolgt die Korrespondenz zusätzlich in deutscher Sprache.

§ 7 – Beschlüsse

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung keine anderen Mehrheiten bestimmt.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.

(4) Die Organe der Gesellschaft fertigen über ihre Sitzung ein Protokoll, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vereinsvermögen, Verwendung von Gewinnen, Rechnungsprüfung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

(3) Eine Aufwandsentschädigung nach tatsächlich angefallenen Unkosten kann für den Vorstand oder andere Beauftragte des Vereins gewährt werden, vorausgesetzt, dass die nötige finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins gegeben ist. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht nicht.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Diese prüfen die Rechnungsführung des Vorstands und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 9 – Satzungsänderung, Auflösung

(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben worden ist.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Ein Auflösungsbeschluss sollte dann erfolgen, wenn die Vereinsziele nicht mehr erreichbar sind und der Verein jedwede wissenschaftliche Bedeutung verloren hat.

(3) Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln sie in gemeinsamer Vertretungsbefugnis, es sei denn, allen oder einzelnen Liquidatoren wird durch die Mitgliederversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

(4) Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welcher das Vereinsvermögen zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 zufällt.

(5) Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins, Wegfall seines bisherigen Zwecks und Fortfall seiner Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.

§ 10 – Jahrestagung

(1) Der Verein soll mindestens einmal jährlich in Europa eine wissenschaftliche Konferenz zur Förderung biblischer Studien abhalten. Der Vorstand soll sich hierbei um Einladungen durch interessierte Einrichtungen, Städte oder Einzelpersonen bemühen.

(2) Kern der Konferenzen bilden Sessionen oder Seminare, die von den Vereinsmitgliedern organisiert werden. Der Verein soll zu unterschiedlichen Arbeitsformen ermuntern.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Sessionen, Seminaren und Einzelvorträgen zum Konferenzprogramm.